Corporate Governance Bericht 2014

Die Unternehmensführung der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology (hiernach auch „euromicron AG“ genannt) als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft wird insbesondere durch die aktienrechtlichen, kapitalmarktrechtlichen und anderen gesetzlichen Vorschriften in Deutschland, die Satzung des Unternehmens und durch die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (hiernach auch „Kodex“ oder „DCGK“ genannt) sowie die unternehmensinternen Vorgaben bestimmt.

Die euromicron AG entsprach zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2014 bis auf vier begründete Ausnahmen den aktuell anwendbaren Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014. Vorstand und Aufsichtsrat der euromicron AG haben sich eingehend mit der Erfüllung der Vorgaben des Kodex und mit den bestehenden Abweichungen und deren Gründen auseinandergesetzt. Auf dieser Grundlage wurde die jährliche Entsprechenserklärung für das Jahr 2014 am 9. Dezember 2014 einschließlich der Begründungen für die Abweichungen vom Kodex verabschiedet. Dieses Dokument ist auf unserer Internetseite veröffentlicht und findet sich im Kapitel Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB .

Aufgrund der Verzögerungen der Veröffentlichung des Konzernabschlusses der euromicron AG für das Geschäftsjahr 2014 und des ersten Quartalsberichts 2015 konnten die in Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK empfohlenen Fristen von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende bzw. von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums nicht eingehalten werden. Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen deshalb am 15. April 2015 (bezogen auf die Veröffentlichung des Konzernabschlusses) und am 11. Mai 2015 (bezogen auf die Veröffentlichung des ersten Quartalsberichts 2015) aktualisierte Entsprechenserklärungen, die auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich gemacht worden sind.

1.1 Zusammensetzung und Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat

Die euromicron AG verfügt gemäß den Vorgaben des Aktiengesetzes über ein duales Führungssystem, in dem der Vorstand das Unternehmen leitet und der Aufsichtsrat die Beratung und Überwachung des Vorstands übernimmt.

1.1.1 Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 Aktiengesetz (AktG) und § 8 Ziff. 1 der Satzung der euromicron AG aus drei Mitgliedern und setzt sich gemäß § 96 AktG derzeit allein aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer wie auch das Drittelbeteiligungsgesetz finden für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der euromicron AG keine Anwendung.

Die reguläre Amtsperiode der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2015 beschließt (Hauptversammlung im Jahr 2016).

Im Geschäftsjahr 2014 hat sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht verändert. Die Besetzung entspricht (mit Ausnahme der Berücksichtigung von Frauen) den nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen und konkreten Zielen des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung. Diese berücksichtigen die Empfehlungen des Kodex und lauten seit dem Beschluss des Aufsichtsrats im Mai 2012 unverändert wie folgt:

Allgemeine Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder

  • Jedes Aufsichtsratsmitglied muss die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erfüllen (vgl. insbesondere § 100 Abs. 1 bis 4 AktG).
  • Jedes Aufsichtsratsmitglied muss über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm gesetzlich und satzungsmäßig obliegenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  • Dem Aufsichtsrat muss mindestens ein unabhängiges Mitglied mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 5 AktG) angehören.

Konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  • Im Idealfall sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit die folgenden Qualifikationen und Eigenschaften abdecken, wobei auch eine Kumulation mehrerer Qualifikationen und Eigenschaften in einer Person möglich ist:
  • Dem Aufsichtsrat sollen mindestens zwei unabhängige Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Ziff. 5.4.2 Satz 2 DCGK angehören.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen über unterschiedliche Ausbildungen und über Sachverstand aus verschiedenen Bereichen des Wirtschaftslebens verfügen. Wünschenswert ist insbesondere Sachverstand auf den Gebieten der Betriebswirtschaftslehre, der Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung sowie des Banken- und Finanzwesens.
  • Dem Aufsichtsrat soll mindestens ein Mitglied mit Expertise auf dem Gebiet des internationalen Geschäfts der euromicron Gruppe angehören.
  • Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats soll ein möglichst vielfältiges Spektrum an Lebenserfahrung repräsentieren. Kein Mitglied des Aufsichtsrats soll älter als 70 Jahre sein.
  • Zum Aufsichtsratsmitglied soll nicht gewählt werden, wer bei der Amtsausübung voraussichtlich häufig oder dauerhaft einem Interessenkonflikt unterliegen wird.
  • Bei der Besetzung des Aufsichtsrats wird eine angemessene Berücksichtigung von Frauen angestrebt.

Orientiert am Wohl des Unternehmens, sollen bei den Wahlvorschlägen zur nächsten turnusmäßigen Aufsichtsratswahl – wie schon in der Vergangenheit – die oben genannten Kriterien herangezogen werden, die für die Qualifikation eines Aufsichtsratsmitglieds relevant sind.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind alle Mitglieder unabhängig im Sinne von Ziff. 5.4.2 des Kodex. Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats in hochrangiger Position bei anderen Unternehmen tätig sind, mit denen die euromicron AG – mittelbar oder unmittelbar – in Geschäftsbeziehungen steht, erfolgen diese Transaktionen zu Bedingungen wie unter fremden Drittunternehmen und betreffen nach unserer Ansicht die Unabhängigkeit der betroffenen Mitglieder des Aufsichtsrats nicht.

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens, überwacht seine Tätigkeit und ist in Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden. Die Geschäftsentwicklung und Strategie sowie deren Planung und Umsetzung erörtert der Aufsichtsrat in regelmäßigen Sitzungen gemeinsam mit dem Vorstand.

Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Konzernabschluss und den jeweiligen Lagebericht sowie den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns. Er behandelt die Quartals- und Halbjahresberichte und ist darüber hinaus für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zuständig, wobei er jeweils die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers berücksichtigt.

Zudem befasst sich der Aufsichtsrat mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften, behördlichen Regelungen und unternehmensinternen Verhaltensleitlinien durch das Unternehmen (Compliance).

Der Aufsichtsrat hat weiterhin die Aufgabe, die Mitglieder des Vorstands zu bestellen, deren Zahl zu bestimmen und Ressorts festzulegen. In einer Geschäftsordnung hat der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstands geregelt, soweit dies nicht bereits durch die Satzung festgelegt ist. Insbesondere hat der Aufsichtsrat festgelegt, welche wesentlichen Vorstandsentscheidungen – zum Beispiel größere Akquisitionen, Deinvestitionen und Finanzmaßnahmen – seiner Zustimmung bedürfen.

Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat. Aufsichtsratsausschüsse wurden nicht gebildet.

Die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist im Kapitel Aufsichtsrat und Vorstand des Geschäftsberichts 2014 dargestellt. Die Arbeit des Aufsichtsrats wird im Kapitel Bericht des Aufsichtsrats im Geschäftsbericht 2014 im Einzelnen dargestellt. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist im Kapitel Vergütungsbericht des Geschäftsberichts 2014 erläutert.

1.1.2 Der Vorstand

Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Unternehmens und leiten es mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in gemeinsamer Verantwortung. Sie entwickeln die strategische Ausrichtung, die Jahres- und Mehrjahresplanung, entscheiden über Grundsatzfragen der Geschäftspolitik, stimmen diese mit dem Aufsichtsrat ab und sorgen für deren Umsetzung. Den Vorstandsmitgliedern sind vom Aufsichtsrat einzelne Ressorts zugewiesen worden, sodass klare Zuständigkeiten bestehen.

Ein Mitglied des im Geschäftsjahr 2014 aus zwei Mitgliedern bestehenden Vorstands, Herr Dr. Willibald Späth, war vom Aufsichtsrat zum Vorstandsvorsitzenden ernannt worden. Auch derzeit besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern; der Aufsichtsrat hat ein Mitglied (Frau Bettina Meyer) zur Vorstandssprecherin ernannt. Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden bzw. jetzt der Vorstandssprecherin sind unter anderem die Koordination der Vorstandsarbeit, insbesondere in Bezug auf die Leitung der Sitzungen des Vorstands, sowie die Repräsentation der Gesellschaft.

Der Vorstand stellt die Quartals- und Halbjahresabschlüsse des Unternehmens, die Jahresabschlüsse der euromicron AG und die Konzernabschlüsse auf. Darüber hinaus sorgt der Vorstand für die Einhaltung von Rechtsvorschriften, behördlichen Regelungen und internen Verhaltensleitlinien im Unternehmen und wirkt auf deren Beachtung auch in den Unternehmen der euromicron Gruppe hin (Compliance). Weitere Informationen zum Compliance Programm sowie zu diesbezüglichen Maßnahmen im Geschäftsjahr 2014 finden sich im Kapitel Compliance Bericht .

Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohl der Unternehmensgruppe eng zusammen. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen, zeitnah und umfassend über alle für das Gesamtunternehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, Geschäftsentwicklung, Finanz- und Ertragslage, unternehmerischen Risiken und Compliance.

Bei der Besetzung von Führungspositionen achtet der Vorstand neben der angemessenen Berücksichtigung von Frauen auf vielfältige Fähigkeitsstrukturen (Diversity).

Die personelle Zusammensetzung des Vorstands ist im Kapitel Aufsichtsrat und Vorstand des Geschäftsberichts 2014 dargestellt. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist im Kapitel Vergütungsbericht des Geschäftsberichts 2014 erläutert.

1.2 Aktionäre und Hauptversammlung

Alle Aktien der euromicron AG sind gleichwertig und gewähren dem Aktionär grundsätzlich jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht üben die Aktionäre neben ihren weiteren gesetzlich und satzungsgemäß vorgesehenen Rechten vor oder während der Hauptversammlung aus.

Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet nach § 14 der Satzung innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt. Dieser legt der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht vor. Die Hauptversammlung entscheidet über die Gewinnverwendung, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und wählt regelmäßig die Vertreter der Aktionäre im Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung entscheidet auch über Satzungsänderungen, kapitalverändernde Maßnahmen, Unternehmensverträge, Ausgabe neuer Aktien und andere wesentliche unternehmerische Maßnahmen, die sodann vom Vorstand umgesetzt werden.

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und Erläuterung der Rechte der Aktionäre. Zugänglich zu machende Unterlagen betreffend die Tagesordnungspunkte sind auf der Homepage der euromicron AG abrufbar.

1.3 Transparenz

Wir haben den Anspruch, institutionelle Investoren, Privataktionäre, Finanzanalysten, Mitarbeiter sowie die interessierte Öffentlichkeit durch regelmäßige und aktuelle Information gleichermaßen über die Lage des Unternehmens zu informieren. Presse-, Ad-hoc- und Stimmrechtsmitteilungen sowie sämtliche Finanzberichte und andere wesentliche Informationen veröffentlichen wir auf unserer Homepage. Dort sind auch alle Dokumente zu unserer Hauptversammlung zu finden. Über die wiederkehrenden Termine wie das Datum der nächsten Hauptversammlung oder die Quartalsberichte informieren wir in einem Finanzkalender, der auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht ist.

Gemäß § 15a WpHG sind Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder ihnen nahestehende Personen verpflichtet, meldepflichtige Geschäfte in Aktien der euromicron AG offenzulegen, wenn der Wert der Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres die Summe von EUR 5000,– erreicht oder übersteigt (Directors´ Dealings). Im Geschäftsjahr 2014 gab es keine meldepflichtigen Geschäfte.

PricewaterhouseCoopers (PWC) wurde 2010 erstmals zum Abschlussprüfer der AG und zum Konzernabschlussprüfer gewählt. Verantwortlicher Prüfungspartner ist seit dem Geschäftsjahr 2013 Herr Dr. Ulrich Störk.

Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB ist Bestandteil des Lageberichts der euromicron AG und des Konzernlageberichts. Gemäß § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB sind die Angaben nach § 289a HGB nicht in die Prüfung einzubeziehen.

Wortlaut der Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) der euromicron AG für das Jahr 2014 vom 09. Dezember 2014

Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften sind nach § 161 AktG verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Im letztgenannten Fall ist zu begründen, weshalb der jeweiligen Empfehlung nicht entsprochen wurde und wird.

Vorstand und Aufsichtsrat der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology (im Folgenden: „euromicron AG“) haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 12. Dezember 2013 abgegeben.

Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum vom 13. Dezember 2013 bis zum 29. September 2014 auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“ oder „DCGK“) in seiner Fassung vom 13. Mai 2013, die am 10. Juni 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde („Fassung 2013“).

Für den Zeitraum ab dem 30. September 2014 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 24. Juni 2014, die am 30. September 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde („Fassung 2014“).

Dies vorausgeschickt, erklären Vorstand und Aufsichtsrat der euromicron AG gemäß § 161 AktG:

Die euromicron AG entsprach und wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit folgenden Ausnahmen entsprechen:

1. Höchstgrenze für Gesamtvergütung und variable Vergütungsteile des Vorstands (Ziff. 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 DCGK)
Die Dienstverträge der amtierenden Vorstandsmitglieder sehen hinsichtlich der Fest­vergütung und der variablen Vergütungsbestandteile betragsmäßige Höchstgrenzen vor. Hinsichtlich der „Vergütung insgesamt“ sehen die Dienstverträge dagegen keine betragsmäßigen Höchstgrenzen vor. Der Empfehlung in Ziff. 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex (Fassung 2013 und 2014) wird daher seit dem 10. Juni 2013 nicht vollumfänglich entsprochen.

Begründung:
Eine fehlende betragsmäßige Begrenzung der „Vergütung insgesamt“ führt nicht dazu, dass die den Vorstandsmitgliedern zu gewährende Vergütung den angemessenen Rahmen überschreiten könnte. Auch wenn die Gesamtvergütung in den Vorstandsverträgen nicht errechnet worden ist, ist die betragsmäßige Begrenzung durch die Höchstgrenzen für die einzelnen Vergütungsbestandteile sichergestellt.

2. Individualisierte Darstellung der Vorstandsvergütung (Ziff. 4.2.5 Abs. 3 ff. DCGK)
Nach der in der Fassung 2013 neu eingeführten Empfehlung in Ziff. 4.2.5 Absatz 3 ff. DCGK soll für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, die Vorstandsvergütung unter Verwendung von Mustertabellen individualisiert offengelegt werden. Für diese Informationen sollen die dem Kodex als Anlage beigefügten Mustertabellen verwandt werden. Von der Ziffer 4.2.5 Abs. 3 ff. des Kodex wird derzeit abgewichen.

Begründung:
Die Vergütung des Vorstands wird im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt. Eine darüber hinausgehende Offenlegung und Aufschlüsselung anhand der Angaben der Mustertabelle wird aufgrund des Umstellungsaufwands und administrativen Mehraufwands in 2014 voraussichtlich nicht erfolgen.

3. Bildung von Aufsichtsratsausschüssen (Ziff. 5.3.1 bis 5.3.3 DCGK)
Der Aufsichtsrat der euromicron AG hat in der Vergangenheit keine Ausschüsse gebildet und wird auch in der Zukunft davon absehen, womit die euromicron AG von den Empfehlungen in Ziff. 5.3.1 bis 5.3.3 DCGK abweicht.

Begründung:
Der Aufsichtsrat der euromicron AG besteht satzungsgemäß lediglich aus drei Personen. Die Bildung von Ausschüssen würde die Arbeit in dem dreiköpfigen Aufsichtsrat nicht erleichtern, da auch die beschließenden Ausschüsse mit mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern besetzt sein müssten.

4. Keine Liste von Drittunternehmen (Ziff. 7.1.4 DCGK)
Die euromicron AG veröffentlicht keine Liste von Drittunternehmen, an denen sie eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter Bedeutung hält, einschließlich der Angaben nach Ziff. 7.1.4 Satz 3 DCGK.

Begründung:
Die euromicron AG folgt der Empfehlung in Ziff. 7.1.4 DCGK insoweit, als sie eine Beteiligungsliste in Form von übersichtlichen Grafiken zur Unternehmensstruktur veröffentlicht. Darüber hinaus werden zu den Gesellschaften, die für den Bestand und die Entwicklung der euromicron AG und des Konzerns eine nicht untergeordnete Bedeutung haben, weitreichende Angaben über Unternehmenszweck und Rolle im Konzern gemacht. Dabei wird zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen durch die Veröffentlichung von Angaben über Beteiligungsansätze und die Ertragskraft einzelner Beteiligungen auf eine noch detailliertere Veröffentlichung verzichtet.

Aktualisierte Entsprechenserklärungen im Jahr 2015

Aufgrund der Verzögerungen der Veröffentlichung des Konzernabschlusses der euromicron AG für das Geschäftsjahr 2014 und des ersten Quartalsberichts 2015 konnten die in Ziffer 7.1.2 Satz 4 DCGK empfohlenen Fristen von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende bzw. von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums nicht eingehalten werden. Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen deshalb am 15. April 2015 (bezogen auf die Veröffentlichung des Konzernabschlusses) und am 11. Mai 2015 (bezogen auf die Veröffentlichung des ersten Quartalsberichts 2015) aktualisierte Entsprechenserklärungen, die auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich gemacht worden sind.

Der Wortlaut der zusätzlich erklärten und begründeten Abweichungen unter dem Punkt „Rechnungslegung (Ziff. 7.1.2, Satz 4 DCGK)“ lautet in der aktuellen Entsprechenserklärung vom 11. Mai 2015 wie folgt:

Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 und der erste Quartalsbericht für das Geschäftsjahr 2015 werden entgegen der Empfehlung in Ziff. 7.1.2 Satz 4 DCGK, der die euromicron AG seit Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex – mit Ausnahme der Veröffentlichung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 – entsprochen hatte, nicht innerhalb von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende bzw. innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht. Die euromicron AG beabsichtigt im Hinblick auf die Veröffentlichung der nachfolgenden Zwischenberichte und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 und künftiger Geschäftsjahre wieder der Empfehlung in Ziff. 7.1.2 Satz 4 DCGK zu entsprechen.

Begründung:
Im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 sind Fehler bei der Bewertung einzelner Projekte aufgefallen, die korrigiert werden müssen. Diese Korrekturen erfordern einen erhöhten Zeitaufwand und sind vom Abschlussprüfer der euromicron AG noch zu prüfen. Vor diesem Hintergrund ist die Veröffentlichung des Konzernabschlusses der euromicron AG für das Geschäftsjahr 2014 binnen einer Frist von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und des ersten Quartalsberichts 2015 innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums nicht möglich.

Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, enthält der Verhaltenskodex der Gesellschaft. Dieser ist auf der Homepage der Gesellschaft unter www.euromicron.de/Verhaltensleitlinien einsehbar. Der Verhaltenskodex enthält insbesondere Leitlinien für Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten, für das Verhalten gegenüber Wettbewerbern, Dritten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum Umgang mit Informationen, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Sicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.

Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat

Die personelle Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats ist im Kapitel Aufsichtsrat und Vorstand im Geschäftsbericht 2014 dargestellt. Eine allgemeine Beschreibung der Aufgaben und Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat ist im Abschnitt Zusammensetzung und Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat im Corporate Governance Bericht im Geschäftsbericht 2014 zu finden. Dieser ist auch im Internet auf unserer Homepage im Bereich Corporate Governance veröffentlicht.

Integre Unternehmensführung bedeutet für den Vorstand der euromicron AG moralisch und gesetzlich verantwortungsvollen Umgang mit den Führungskräften und Mitarbeitern ebenso wie mit allen Geschäftspartnern. Diese Maximen werden von Vorstand, Aufsichtsrat und den Mitarbeitern aktiv gelebt und haben Eingang in den Verhaltenskodex der Gesellschaft gefunden, der ein einheitliches ethisches Handeln und Verhalten im Konzern gewährleisten soll. Der Verhaltenskodex ist auf der Homepage der Gesellschaft unter www.euromicron.de/Verhaltensleitlinien einsehbar.

3.1 Compliance-Schwerpunkte

Neben den allgemeinen Richtlinien für die Compliance-Praxis wählt der Vorstand in Abstimmung mit dem Compliance-Verantwortlichen der euromicron AG jedes Jahr einen besonderen Schwerpunkt, um dem Wandel, dem unsere einzelnen Geschäftsbereiche unterworfen sind, stets ausreichend gerecht zu werden. Hiermit sollen die veränderten Anforderungen aus dem operativen Geschäft ebenso wie aus dem sich wandelnden Marktumfeld abgedeckt werden. Anhand der gesondert definierten Schwerpunkte sollen unsere Geschäftsbereiche auf der Basis der geschaffenen Compliance-Struktur weiterentwickelt werden.

Der Bereich der IT-Sicherheit stellte auch im Geschäftsjahr 2014 einen der Schwerpunkte dar. Im Anschluss an die Weiterentwicklung der IT-Sicherheits-Organisation erfolgte die gruppenweite Einführung einer Data-Loss-Prevention-Software.

3.2 Compliance-Schulung

Diverse Schulungsmaßnahmen stellen sicher, dass der hohe Anspruch, den die euromicron AG an alle Führungskräfte und Mitarbeiter anlegt, auch umgesetzt und gelebt wird. Neben Schulungen am Arbeitsplatz in Form von e-Learning identifizieren die Compliance-Verantwortlichen bestimmte Kreise aus Führungskräften und Mitarbeitern, um diesen in Präsenzschulungen Compliance-Inhalte zu vermitteln. So können die spezifischen Anforderungen unserer diversen Geschäftsbereiche besser abgedeckt werden.

3.3 Compliance-Organisation

Für die Umsetzung, Kontrolle und Weiterentwicklung der Compliance-Grundsätze hat der Vorstand eine effektive Organisationsstruktur geschaffen, die den hohen Anspruch an die Einhaltung von Gesetzen und betrieblichen Vereinbarungen sicherstellt. In allen Gesellschaften des Konzerns wurden lokale Compliance-Verantwortliche eingesetzt, denen Hinweise auf Compliance-Verstöße gemeldet werden können und die direkt an den Chief Compliance Officer der euromicron AG berichten können. Dieser steht bezüglich aller Compliance-Themen im regelmäßigen Kontakt mit dem Vorstand und berichtet auch regelmäßig dem Aufsichtsrat.

Im Rahmen von Zusammenkünften aller Compliance-Verantwortlichen der euromicron-Gruppe wird neben dem Erfahrungsaustausch sichergestellt, dass die vom Vorstand ausgegebenen Verhaltensleitlinien nachgehalten und ausgefüllt werden. Die Compliance- und IT- Verantwortlichen stehen hierzu auch in engem Austausch mit dem Datenschutzbeauftragten der Unternehmensgruppe.

Damit ist die Compliance-Organisation der euromicron AG in allen Unternehmenseinheiten fest etabliert und gewährleistet eine effektive Struktur, an die sich die Mitarbeiter mit Fragen und Hinweisen wenden können.

3.4 Weitere Informationen

Um den Compliance-Inhalten nicht nur im Kreis der Mitarbeiter und Führungskräfte, sondern auch mit unseren Geschäftspartnern gerecht zu werden, werden diese auch in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen vertraglichen Vereinbarungen umgesetzt.

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